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Veranstalterhaftpflicht (AH459.3) (AH459.3)
Zelten usw. findet B 11.1.2 EHVB
sinngemäß Anwendung.
4. Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen eines
Arbeitsverhältnisses im Rahmen von A 1.3. EHVB mit
Umwelteigenschäden durch Ölprodukte (AH2001.21)
unmittelbarer Schaden an fremdem Gut droht, sofern der Versicherungsnehmer
oder die für ihn handelnden Personen den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt haben.
3.1. Diese
Optische Beeinträchtigung (Eindellung) durch Hagel (St2131.21)
Subsidiarität
Für den Fall, dass es sich bei den beschädigten Baubestandteilen um fremdes Eigentum handelt,
gilt die Deckung nur, sofern keine andere Versicherung dafür besteht.
Oberösterreichische Versicherung
Versicherungsbedingungen der Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b Einkommenssteuergesetz - 2013.2 (VBPZV108B2013.2)
GEM.
§ 108B EINKOMMENSSTEUERGESETZ - 2013.2 (VBPZV108B2013.2)
Inhaltsverzeichnis
Sprachliche Gleichbehandlung, Verweise, Begriffsbestimmungen
§ 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
§ 2 [...] des Kapitalwahlrechts
§ 19 Nachversteuerung
Auszug aus gesetzlichen Bestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen [...] Rentenzahlung gibt es keine Aufschubdauer.
Ablösekapital
ist der zum Beginn der Rentenzahlung vorhandene Geldwert der Deckungsrückstellung.
Bezugsberechtigter (Begünstigter)
ist die Person, die für
Veranstalterhaftpflicht (AH459.2) (AH459.2)
Zelten usw. findet B 10.1.2 EHVB sinngemäß
Anwendung.
4. Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen eines Arbeitsver-
hältnisses im Rahmen des Abschnitt A, Z