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Veranstalter (AH358) (AH358)
Abschnitt B, Z. 5, Pkt.
1.2 EHVB sinngemäß Anwendung.
4. Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen eines Arbeitsver-
hältnisses im Rahmen des Abschnitt A,
Veranstalter (AH459) (AH459)
Abschnitt B, Z. 10, Pkt.
1.2 EHVB sinngemäß Anwendung.
4. Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen eines Arbeitsver-
hältnisses im Rahmen des Abschnitt A,
ZBSt-LDW98 (ZBSt-LDW98)
angewendet, die ausdrücklich als Saatgut
durch die zuständige Stelle anerkannt oder als Handelssaatgut zugelassen sind.
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VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHT für Versicherungsvermittler (VHVA2010.19)
abgibt oder Handlung setzt.
5.4.2 Ist ein Schaden auf eine Unterlassung zurückzuführen, so gilt der Verstoß im Zweifel in dem
Zeitpunkt als gesetzt, in dem die versäumte Handlung spätestens hätte [...] Versicherungsfall
2.1. Definition: Abweichend von Art 1 AHVB ist Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder
Unterlassung), der den versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem
[...] einem anderen Versicherer gegeben ist.
Als bekannt gilt ein Verstoß auch dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung vom
Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt wurde, auch wenn
Versicherungsvermittlerhaftpflicht (VHVA2010) (VHVA2010)
abgibt oder Handlung setzt.
5.4.2 Ist ein Schaden auf eine Unterlassung zurückzuführen, so gilt der Verstoß im Zweifel in dem
Zeitpunkt als gesetzt, in dem die versäumte Handlung spätestens hätte [...] Versicherungsfall
2.1. Definition: Abweichend von Art 1 AHVB ist Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder
Unterlassung), der den versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem
[...] einem anderen Versicherer gegeben ist.
Als bekannt gilt ein Verstoß auch dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung vom
Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt wurde, auch wenn