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Allgemeine Bedingungen für die Cyberrisikoversicherung (ABC2019)
3 - Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich für Versicherungsfälle weltweit.
1. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten und nach deren Recht (mit der
Ausnahme
Weltdeckung, einschließlich USA, Kanada und Australien (AH3802.12)
Ansprüche aus Umweltschäden (pollution); der Versicherungsschutz erstreckt sich somit in
teilweiser Abänderung von Art 1.2.1.1 AHVB nicht auf Personenschäden durch Umweltstör-
ung. [...] Sachschäden durch Umweltstörung bleiben auch für den Fall, dass die besondere Ver-
einbarung gemäß Art 6 AHVB getroffen wurde, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
4. Der Versicherungsschutz
Allgemeine Bedingungen für die Cyberrisikoversicherung (ABC2022.1)
Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich für Versicherungsfälle weltweit.
1. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten und nach deren Recht (mit der Ausnahme
Allgemeine Bedingungen für die Cyberrisikoversicherung (ABC2022)
Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich für Versicherungsfälle weltweit.
1. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten und nach deren Recht (mit der Ausnahme
Umwelteigenschäden durch Ölprodukte (AH2001.21)
Sachschäden durch Umweltstörung auf eigenem
Grund - AH2001.21
1. Diese Deckungserweiterung gilt nur unter der Voraussetzung, dass auch die besondere
Vereinbarung Sachschäden durch Umweltstörung getroffen [...] erfolgte
Umwelteinwirkungen zurückzuführen ist, so besteht Versicherungsschutz nur für den Teil
des Schadens, für den der Versicherungsnehmer nachweist, dass er auf Umwelteinwirk-
ungen während [...] den und Arbeitsgeräten mit einem
Gesamtfassungsvermögen bis zu der für Sachschäden durch Umweltstörung (Art 6 AHVB)
versicherten Menge.
3. Rettungskosten- und Entsorgungskosten auf eigenem Grund