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Allgemeine Österreichische Transportversicherungsbedingungen (AÖTB2007)
a) des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse und die Gefahren, die sich
unabhängig vom Kriegszustand aus der Verwendung oder dem Vorhandensein von
Kriegswerkzeugen ergeben [...] Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Ist die Nach-
richtenverbindung durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen
gestört, verlängert sich die Frist je nach [...] diesen Bedingungen gleichgestellt:
Der Versicherte, der Anspruchsberechtigte sowie die Personen, für deren Handlungen der
Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Anspruchsberechtigte einzustehen hat
Maschinen-Garantie-Versicherung (PIBMG.2018)
Handlungen
Ausständiger oder Ausgesperrter
Schäden infolge von Neutralitätsverletzungen,
Kriegsereignissen jeder Art, militärischer Besetzung oder
Invasion, Verfügung von hoher Hand
Die Oberöster
Produktinformationsblatt Feuerversicherung (PIBFe.2018)
elektrischen Einrichtungen durch die Energie
des elektrischen Stromes
Schäden infolge von Kriegsereignissen, inneren Unruhen
oder Terror
Bei zu niedrig gewählter Versicherungssumme erfolgt eine
anteilige
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (ABG2002)
selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen entste-
hen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind versichert.
7. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
7.1. Kriegsereignissen jeder [...] nach-
zuweisen, daß der Schaden mit den in den Punkten 7.1 bis 7.5 genannten Ereignissen oder deren
Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.
Artikel 3
- 1 - [...] jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthand-
lungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen;
7.2. inneren Unruhen
Produktinformationsblatt E-Bike-Versicherung (PIBEB.2018)
igkeit ankommt, oder
ihren Trainingsfahrten entstehen
die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen,
Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben ursächlich
zusammenhängen
Bei grob fahrlässiger