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Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB2001) (AFIB2001)
jeweils geltenden Fassung verursacht werden.
Artikel 5
Obliegenheiten
1. Als Obliegenheit, deren Verletzung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles den Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung [...]
2. Als Obliegenheit zur Verminderung der Gefahr oder zur Verhütung einer Erhöhung der Gefahr, deren
Verletzung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles den Versicherer von der Verpflichtung zur Lei- [...] betreffenden kraftfahrrechtlichen Vor-
schriften zu befördern.
3. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung
Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB1993-95) (AFIB1993-95)
jeweils geltenden Fassung verursacht werden.
Artikel 5
Obliegenheiten
1. Als Obliegenheit, deren Verletzung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles den Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung [...]
2. Als Obliegenheit zur Verminderung der Gefahr oder zur Verhütung einer Erhöhung der Gefahr, deren
Verletzung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles den Versicherer von der Verpflichtung zur Lei- [...] betreffenden kraftfahrrechtlichen Vor-
schriften zu befördern.
3. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung
Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB1993-95) (AFIB93-95)
jeweils geltenden Fassung verursacht werden.
Artikel 5
Obliegenheiten
1. Als Obliegenheit, deren Verletzung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles den Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung [...]
2. Als Obliegenheit zur Verminderung der Gefahr oder zur Verhütung einer Erhöhung der Gefahr, deren
Verletzung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles den Versicherer von der Verpflichtung zur Lei- [...] betreffenden kraftfahrrechtlichen Vor-
schriften zu befördern.
3. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung
Schutzengel Wohnen (KS1201.16)
des Versicherungsnehmers versorgen bzw. betreffen.
Artikel 8: Obliegenheiten
Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung
Raiffeisen Plus Leistungen Wohnen (RP1401.16)
des Versicherungsnehmers versorgen bzw. betreffen.
Artikel 8: Obliegenheiten
Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung