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Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Waren in Tiefkühlanlagen und Kühlhäusern (Kühlgutversicherung) (ABK2013)
Isolationsfehler, Überspannung ferner infolge
Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit;
Brand, Blitzschlag, Explosion;b.
Einbruchdiebstahl und Beraubung;c.
Wasserschäden mit Ausnahme von Hochwasser [...] telefonisch, fernschriftlich oder telegrafisch zu erfolgen. Einbruchdiebstahl-,
Beraubungs- und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige
zu bringen;
er hat dem Versicherer,
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (ABG2024)
eines Spiegelbelages bestehen;
Schäden an Fassungen und Umrahmungen;2.
Folgeschäden;3.
Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz;4.
Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder
Brandschäden an Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen (FBU26) (FBU26)
chungs-Versicherungs-
Bedingungen (AFBUB) gelten Brandschäden an Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen und deren In-
halt, auch wenn der Brand innerhalb der Anlage ausbricht.
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FEUER-BU BESONDERE BEDINGUNG FBU26
Brandschäden an Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen
Als Sachschäden im Sinne des Art. 1 (2) der Allgemeinen
Brandschäden an Trocken- u. sonstigen Erhitzungsanlagen (Fe2011.16)
FEUER - Brandschäden an Trocken- u. sonstigen Erhitzungsanlagen - Fe2011.16
In Abänderung von Art. 2 Punkt 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind Brandschäden an
Trocken- und sonstigen Erhitz [...] Erhitzungsanlagen und deren Inhalt auch dann zu ersetzen, wenn der
Brand innerhalb der Anlagen ausbricht.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
Allgemeine Bedingungen für die Mehrkostenversicherung von eletronischen Anlagen und Geräten (AEVBM2013)
Frost, Hagelschlag, Hochwasser, Lawinen, Schneedruck,
Steinschlag, Sturm, Überschwemmungen;
1.6 Brand, Blitzschlag, Explosionen aller Art (einschließlich der beim Löschen und Retten
entstehenden Schäden); [...] Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Einbruchdiebstahl-, Diebstahl-, Beraubungs-
und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen.
1.3 Er hat dem Versicherer