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Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsgesetz (KHVG) (KHVG)
Auszug aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
(KHVG 1994)
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsgesetz §14 (KHVG§14) (KHVG§14)
§ 14
(1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er 1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein
Jahr nach diesem Zeitpunkt, 2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem
nächs
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsgesetz §24 (KHVG§24) (KHVG§24)
§ 24
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber
ganz oder teilweise frei, so bleibt gleich wohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsgesetz §9 (KHVG§9) (KHVG§9)
§ 9 (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Ver-
sicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Be
Rohbaudeckung (F210)
FEUER - Prämienfreie Rohbauversicherung - F210
1. Deckungsbeginn
1.1 Deckungsbeginn für die Feuerversicherung des Gebäudes ist das auf der Polizze/der
Deckungsbestätigung angeführte Beginndatum.
1.