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U836.1 (U836.1)
Pkt.
3 und des Art. 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2001). Die Kapitalab-
findung bei Rentenbeginn gilt als "vereinbarte Versicherungssumme".
Artikel 18, Pkt. 3 und [...] Monat vor dem
Jahrestag des Rentenbeginnes beim Versicherer einlangen.
Kapitalabfindung f.EUR 3.000,- mtl.Rente f.EUR 6.000,- mtl.Rente
bei Rentenbeginn EUR 510.000,- EUR 1,020 [...] EUR 900.000,-
2. Jahr EUR 442.500,- EUR 885.000,-
3. Jahr EUR 435.000,- EUR 870.000,-
4. Jahr EUR 427.500,-
U836 (U836)
dung für S 3.000,- mtl.Rente für S 6.000,- mtl.Rente bei Rentenbeginn S 510.000,- S
1,020.000,- nach dem 1. Jahr S 450.000,- S 900.000,-
2. Jahr S 442.500,- S 885.000,-
3. Jahr S 435 [...] Frühsommer-Meningoencephalitis im Sinne und im Umfang der Bestimmungen des
Art. 6, Pkt. 3 und des Art. 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB
2001). Die Kapi [...] Kapitalabfindung bei Rentenbeginn gilt als "vereinbarte Versicherungssumme".
Artikel 18, Pkt. 3 und des Art. 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB
2001) wird wie folgt
Allgemeine Bedingungen für die KFZ-Haftpflichtversicherung (AKHB2001) (AKHB2001)
gen;
3.3. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
3.3.1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,
3.3.2. die Anspruchserhebung [...] 3.3.3. die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder ge-
richtlichen Verfahrens
schriftlich anzuzeigen.
Die Punkte 3.3.1. und [...] und 3.3.2. gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten
den Schaden selbst ersetzt;
3.4. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
3.5. außer
Allgemeine Bedingungen für die KFZ-Haftpflichtversicherung (AKHB95-97) (AKHB95-97)
gen;
3.3. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
3.3.1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,
3.3.2. die Anspruchserhebung [...] 3.3.3. die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder ge-
richtlichen Verfahrens
schriftlich anzuzeigen.
Die Punkte 3.3.1. und [...] und 3.3.2. gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten
den Schaden selbst ersetzt;
3.4. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
3.5. außer
Allgemeine Bedingungen für die KFZ-Haftpflichtversicherung (AKHB95-96) (AKHB95-96)
gen;
3.3. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
3.3.1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,
3.3.2. die Anspruchserhebung [...] 3.3.3. die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder ge-
richtlichen Verfahrens
schriftlich anzuzeigen.
Die Punkte 3.3.1. [...] und 3.3.2. gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten
den Schaden selbst ersetzt;
3.4. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
3.5. außer