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BB823-95.1 (BB823-95.1)
15. Lebensjahres, wenn und solange sie keine wie immer
gearteten Einkünfte aus einer Berufsausübung oder Unternehmertätigkeit beziehen.
Für versicherte Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden [...] es im Haus-
halt des Versicherungsnehmers lebt.
Dem Ehepartner gleichzusetzen ist ein(e) Lebensgefährte(in), wenn diese(r) in der Polizze namentlich
genannt wird.
Als Kinder gelten die im Zeitpunkt [...] Versicherungsnehmers le-
benden leiblichen Kinder, Stief- und Adoptivkinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Während der
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes geborene leibliche Kinder des Versicherungsnehmers
ImRecht Privat (RS1000.15)
Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten
stehen.
2.2.2. diese Kinder (Punkt 2.2.1.) bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
mitversichert, sofern sie [...] Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
lebende Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte;
2.2. in den Punkten 1.2. bis 1.9. und 1.11. bis 1.14. darüber hinaus auch deren unter Punkt [...] des Versicherungsnehmers, seines
mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten.
Das sind:
2.2.1. minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder;
Familien-Unfallversicherung zu den Modellen U1 bis U3 (U822.2) (U822.2)
leiblichen Kinder-, Stief und Adoptivkinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr. Die Kinder
sind jedoch auch nach Vollendung des 15. Lebensjahres, längstens aber bis zur Vollendung des 19. Le-
bensjahres mi [...] falles im Haus-
halt des Hauptversicherten lebt. Dem Ehepartner gleichzusetzen ist ein(e) Lebensgefährte(in), wenn
diese(r) in der Polizze namentlich genannt wird.
Als Kinder gelten die im Zeitpunkt [...] mitversichert, wenn und solange sie im Haushalt des Hauptversicherten leben und keine wie
immer gearteten Einkünfte aus einer Berufsausübung oder Unternehmertätigkeit beziehen. Der Versiche-
rungsschutz
RS828 (RS828)
sind, auch der mit dem Versi-
cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjäh-
rige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder [...] Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben).
Anstelle des Betriebsinhabers und seiner Familie treten bei einer OHG ein namentlich genannter Ge-
sellschafter
RD828 (RD828)
sind, auch der mit dem Versi-
cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjäh-
rige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder [...] Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben).
Anstelle des Betriebsinhabers und seiner Familie treten bei einer OHG ein namentlich genannter Ge-
sellschafter