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Wasserrecht (AH3417.12) (AH3417.12)
rechtsgesetz - AH3417.12
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für Sachschäden durch Umweltstörung. Für
diese besteht Versicherungsschutz ausschließlich aufgrund einer Besonderen Vereinbarung
Schadenersatzverpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz (AH417) (AH417)
WASSERRECHTSGESETZ
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für Sachschäden durch Umweltstörung. Für diese be-
steht Versicherungsschutz ausschließlich aufgrund einer Besonderen Vereinbarung
Bedarfsdeckungen Makler (AS1002.23)
Belegen zugeführten Tieren.
4.1.5. Die Pauschalversicherungssumme beträgt EUR 3.000.000,00.
4.2. Umwelteigenschäden durch Mineralöllagerung
In Erweiterung von Artikel 6 der dem Vertrag zugrunde liegenden AHVB [...] Sachschäden am
Erdreich des Versicherungsgrundstückes und an versicherten Gebäudebestandteilen durch
Umweltstörung infolge Mineralölaustritt bis EUR 15.000,00 auf erstes Risiko mitversichert.
Oberösterreichische
AmHof - Erweiterte Haftpflichtdeckung (AH2832.15)
Ansprüche aus Umweltschäden (pollution);
der Versicherungsschutz erstreckt sich somit in teilweiser Abänderung von Art 1.2.1.1 AHVB
nicht auf Personenschäden durch Umweltstörung. Sachschäden [...] Nachbar-
schaftshilfe durch Maschinen- bzw. Betriebshilferinge);
4. aus Sachschäden durch Umweltstörung
nach Maßgabe des Art 6 AHVB durch
4.1. Jauche, Gülle, Düngemittel und Siloabwässer,
4 [...] Sachschäden durch Umweltstörung bleiben auch
für den Fall, dass die besondere Vereinbarung gemäß Art 6 AHVB getroffen wurde, vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
16.4. Der Versicherungsschutz
Produktinformationsblatt Basisrisikovorsorge ExistenzKasko 2019 (PIBLV24703.2019)
vollständig und ehrlich über das
versicherte Risiko informieren.
Der Versicherungsschutz besteht weltweit.
Vor Vertragsabschluss müssen Sie
die Oberösterreichische Versicherung AG vollständig und ehrlich