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Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB2024)
Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung,
ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten,
Aufwendungen oder mittelbare Schäden.
Zu Punkt [...] Schadenaufklärungspflicht
3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
3.2. Bei der
USP-BH99 (USP-BH99)
kostengünstigste Abwicklung, wenn gemäß den gesetzlichen oder
behördlichen Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten der Entsorgung zulässig sind.
1.3. Entsorgungskosten, die durch Kontamination [...] ausbricht.
3.3.3. SCHÄDEN DURCH INDIREKTEN BLITZSCHLAG
Schäden durch indirekten Blitzschlag an E-Installationen - ausgenommen Elektrogeräte - sind bis
S 50.000,-- auf erstes Risiko mitversichert.
AVB Merkur Krankenvers. Unfallschutz (AVB 1995/Fassung2012)
erten) zu.
Ist die Person des Versicherten (Mitversicherten) von der des Versicherungsnehmers verschieden,
so kann in der Krankenhaustagegeld- und der Krankengeldversicherung vereinbart werden, dass
der [...] eine Krankheit oder
Unfallfolgen ausgedehnt werden, die mit der (den) bisher behandelten nicht ursächlich
zusammenhängen, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
b) Als Versicherungsfall gelten [...] der Ästhetik.
- geschlechtsangleichende Operationen;
- Zahnimplantationen sowie die damit im ursächlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen
und Folgen, soweit diese nicht der Beseitigung von Unfallfolgen
Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (AEB2024)
Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung,
ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten,
Aufwendungen oder mittelbare Schäden.
Zu Punkt [...] Schadenaufklärungspflicht
3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
3.2. Bei der
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Sachversicherung (AECB2014)
Schadenaufklärungspflicht
3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
3.2. Bei der [...] (nach Berücksichtigung der Unterversicherung).
3. Alle Schadenereignisse, die aus ein und derselben Ursache im zeitlichen Zusammenhang
innerhalb von 72 Stunden eintreten, gelten im Sinne der Bestimmungen der