Suche
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB2013)
Schadenaufklärungspflicht
3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
3.2. Bei der
Allgemeine Bedingungen für die KFZ-Haftpflichtversicherung (AKHB88-94) (AKHB88-94)
(§ 3 Abs. 3 AKHB 1988)
Jahresbetrag der monatlich im voraus zahlbaren l e b e n s l a n g e n *) Rente für einen Kapitals-
betrag von S 1.000,--
Jahres- [...] Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende
Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.
Versicherungssummen
§ 3. (1) Der Versicherer haftet im Rahmen
Zusatzbedingungen Schutzengel IT-Sicherheitspaket (KSIT3001.19)
Versicherungsfall betrachtet, wenn ein
und dieselbe Ursache dem Bedarf nach Unterstützung zu Grunde liegt. Liegen den
Inanspruchnahmen unterschiedliche Ursachen zugrunde, so werden so viele Inanspruchnahmen [...] Feststellung des Sachverhalts beizutragen ist und dem Versicherer
jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
seiner Entschädigungspflicht zu gestatten ist sowie Or [...]
berücksichtigt, wie diesen unterschiedlichen Ursachen zugrunde liegen.
Artikel 15: Versichertes Unternehmen /Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
1. Anspruch auf Serviceleistungen gemäß
Information gemäß Art. 8 VO (EU) 2019_2088 (Offenlegungs-VO) Ethik Mix Dynamisch (T) 2023 (A8AT0000A2RJ52.2023)
erheblich schaden. Unternehmen mit Exposure
im Bereich der fossilen Brennstoffe werden nach verschiedenen Umsatzschwellen, je nach Art des
Tätigkeitsbereiches (Kohleabbau, Stromerzeugung aus Kohle, Ölsande [...] wird: Unternehmen mit Exposure im Bereich der fossilen Brennstoffe werden bei
Überschreitung verschiedener Umsatzschwellen, je nach Art des Tätigkeitsbereiches (Kohleabbau,
Stromerzeugung aus Kohle, Ölsande [...] Brennstoffe tätig sind:
Unternehmen mit Exposure im Bereich der fossilen Brennstoffe werden nach verschiedenen
Umsatzschwellen, je nach Art des Tätigkeitsbereiches (Kohleabbau, Stromerzeugung aus Kohle,
UPB-F-95 (UPB-F-95)
unter der Voraussetzung, daß
ihm die Zwischenlagerung unverzüglich angezeigt wurde.
5. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung
des Versicherers [...] bricht.
2.20. SCHÄDEN DURCH INDIREKTEN BLITZSCHLAG
Schäden durch indirekten Blitzschlag an E-Installationen - ausgenommen Elektrogeräte - sind bis
S 50.000,-- auf erstes Risiko mitversichert.