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Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen - Fassung 1971 (AFB71)
rt (Art. 3)
ihren Beruf ausüben.
(2) Geld, unverarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und Edelsteine sowie Wertpapiere und Urkunden
sind nur dann in der Versicherung inbegriffen, wenn dies besonders
Allgem. Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (AEB2003)
Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck-, Gold- und Platinsachen,
Edelsteine, Edelmetalle und echte Perlen sowie Münzen- und Briefmarkensammlungen sind nur in
den in der
Allgemeine Einbruchdiebstahlversicherungsbedingungen (AEB98) (AEB98)
und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck-, Gold- und Platinsachen,
Edelsteine, Edelmetalle und echte Perlen sowie Münzen- und Briefmarkensammlungen sind nur in
den in
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB84-95) (AFB84-95)
(Art. 3) ih-
ren Beruf ausüben.
(2) Geld, unverarbeitete Edelmetalle, ungefaßte Perlen und Edelsteine sowie Wertpapiere und Urkun-
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den sind nur dann in der Versicherung inbegriffen, wenn
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB84) (AFB84)
(Art. 3) ih-
ren Beruf ausüben.
(2) Geld, unverarbeitete Edelmetalle, ungefaßte Perlen und Edelsteine sowie Wertpapiere und Urkun-
den sind nur dann in der Versicherung inbegriffen, wenn dies besonders