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Gebäudeschäden durch wild lebende Tiere (EC1002.21)
- rein optische Beeinträchtigungen die keine Auswirkung auf die Gebrauchsfähigkeit, Nutzungs-
oder Lebensdauer haben,
- Insekten, Holzschädlinge oder Hausschwamm;
2. Versicherungssumme auf erstes Risiko
Die
KFZ - Diebstahl aus versperrten Gebäuden (ED1018.21)
bzw. dem in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer lebende(n) Ehegatten(in) oder Lebensgefährten(in) befindlich.
3. Versicherungswert und Entschädigung
Kraftfahrzeuge mit und ohne Kennzeichen
Besondere Bedingung für den Keine-Sorgen-Schutzengel Info&Service (KSSIS2006) (KSSIS2006)
sie in häuslicher
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben); diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen [...] besteht für den Versicherungsnehmer und den in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Ehegatten, Lebensgefährten bzw. eingetragenen Partner als auch deren minderjährige Kinder
(auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- [...] 2.6. Nachrichtenübermittlung
Ist es den versicherten Personen aufgrund eines Todesfalles, lebensbedrohenden Unfalles oder
Erkrankung, finanzieller Notlage oder behördlicher Einschränkungen nicht möglich
Kombinierter Rechtsschutz für Im Recht Gewerbe (RS230) (RS230)
3. Für den Betriebsinhaber und mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatte bzw.
Lebensgefährte:
3.1. Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18.2.1. bis 2.4. ARB) für diese Personen in ihrer Eigenschaft [...] wenn bezüglich der ge-
zogenen Probe ein unter Deckung fallendes Strafverfahren nach dem Lebensmittelgesetz eingeleitet
wird.
Anstelle des Betriebsinhabers treten bei einer OHG ein namentlich genannter
Familienunfallversicherung (U104.1) (U104.1)
es im Haus-
halt des Versicherungsnehmers lebt.
Dem Ehepartner gleichzusetzen ist ein(e) Lebensgefährte(in), wenn diese(r) in der Polizze namentlich
genannt wird.
Als Kinder gelten die im Zeitpunkt [...] Versicherungsnehmers le-
benden leiblichen Kinder-, Stief- und Adoptivkinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr. Während der
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes geborene leibliche Kinder des Versicherungsnehmers