Suche
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die indexgebundene Lebensversicherung gegen Einmalerlag (Anleihe "GDF 15") - 2011 (VBINDEG2011)
innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der
Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt
die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die indexgebundene Lebensversicherung gegen Einmalerlag mit externer Kapitalgarantie (Anleihe "GDF13") - 2009 (VBINDEG2009)
innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der
Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt
die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB2007.2)
werden konnten und der Versicherer
diesem Verlangen nicht binnen eines Monates entspricht.
3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus Gründen, die der
Versicherungsnehmer
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB2007.1)
werden konnten und der Versicherer
diesem Verlangen nicht binnen eines Monates entspricht.
3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus Gründen, die der
Versicherungsnehmer
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung AKKB 2007 (AKKB2007)
werden konnten und der Versicherer
diesem Verlangen nicht binnen eines Monates entspricht.
3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus Gründen, die der
Versicherungsnehmer