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Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB2012)
werden konnten und der Versicherer
diesem Verlangen nicht binnen eines Monates entspricht.
3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus Gründen, die der
Versicherungsnehmer
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB2011)
werden konnten und der Versicherer
diesem Verlangen nicht binnen eines Monates entspricht.
3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus Gründen, die der
Versicherungsnehmer
Versicherungsbedingungen der fondsgebundenen Rentenversicherung - 2012.1 (VBFRENT2012.1)
innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der
Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt
die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf
Allgem. Bed. f.d. BU-Vers. zusätzl. Gefahren (AECBU2003)
genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang
steht, obliegt dem Versicherungsnehmer.
Artikel 4
Betriebsunterbrechung
1. Als Betriebsunt [...] Behebung des Sachschaden nicht rechtzeitig
vorsorgt oder ihm dafür nicht genügend Kapital zur Verfügung steht;
2.2.6. dadurch, dass bei zusammengehörigen Einzelsachen unbeschädigt gebliebene Einzelsachen im
Versicherungsbedingungen der klassischen Rentenversicherung - 2016 (VBKRENT2016)
innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der
Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt
die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf