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Kraftfahrzeuge in ruhendem Zustand (Fe1128.21)
bzw. dem in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer lebende(n) Ehegatten(in) oder Lebensgefährten(in) befindlich.
3. Versicherungswert und Entschädigung
Kraftfahrzeuge gelten gemäß Artikel 6
Kraftfahrzeuge in ruhendem und fahrendem Zustand (Fe1127.21)
bzw. dem in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer lebende(n) Ehegatten(in) oder Lebensgefährten(in) befindlich.
3. Versicherungswert und Entschädigung
Kraftfahrzeuge gelten gemäß Artikel 6
Kraftfahrzeuge und Anhänger am Grundstück (Fe1130.24)
bzw. dem in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer lebende(n) Ehegatten(in) oder Lebensgefährten(in) befindlich.
3. Versicherungswert und Entschädigung
Kraftfahrzeuge und Anhänger gelten gemäß
Umweltsanierungskostenversicherung (AH466) (AH466)
Arten und natürlicher Lebensräume,
- eine Schädigung der Gewässer und
- eine Schädigung des Bodens.
Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden [...] 7, Pkt.6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten
Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz
(z.B. Miete, Leasing, Pacht) [...] dieser Besonderen Bedingung ist bei einer Schädigung von geschützten
Arten und natürlichen Lebensräumen sowie von Gewässern
- eine „primäre Sanierung“, d.h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
Besondere Bedingungen für die Raiffeisen-Plus-Leistungen (RPL2016)
eingetragene Partner oder
Lebensgefährten und deren Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder), sofern diese
Personen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort ihren bei