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Kraftfahrzeuge in ruhendem und fahrendem Zustand zum Verkehrswert (Fe5831.22)
bzw. dem in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer lebende(n) Ehegatten(in) oder Lebensgefährten(in) befindlich
gegen die Gefahren des Artikel 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung
Versicherungsverträge und andere wichtige Dokumente aufbewahren
2 - 3 - 7 - 10 - 22 - 30 - Lebenslang Wie lange ein Dokument aufbewahrt werden muss oder aufbewahrt werden sollte hängt davon ab, um welche Art von Dokument es sich handelt. Einerseits gibt es eine Reihe [...] Grundstücke und Umsatzsteuer: Die Unterlagen müssen 22 Jahre aufbewahrt werden. Was Sie 30 Jahre oder lebenslang aufbewahren sollten Beispiel: Medizinische Gutachten, Befunde, Verträge über den Erwerb von Gr
Vertragsinhalt der Haushaltversicherung im Superschutz (LPSH-96) (LPSH-96)
Ehegatten oder Lebensgefährten, der Kinder (auch Enkel, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des
Versicherungsnehmers bzw. seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten.
7.3. In Erweiterung
BVB Merkur Spitalskostentarif MU/10 (MU/10)
Krankenhausaufenthalt gemäß Abs. (1) und (2) eines mitversicherten Kindes bis zum vollendeten
18. Lebensjahr die Kosten für eine Begleitperson übernommen, und zwar auch dann, wenn diese
nicht versichert ist [...] der Bestimmungen des § 10(2) AVB-1995 kann für mitversicherte Kinder bis
zur Vollendung des 25. Lebensjahres über Antrag des Versicherungsnehmers die Kinderprämie
entrichtet werden, sofern sie in Ausbildung [...] Anspruch auf Leistungen in dem
für Kinder vorgesehenen Ausmaß.
(4) Wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Umstellung in die Kinderprämie widerrufen,
kann die Kinderprämie nicht mehr neuerlich beantragt
Besondere Bedingung für den Keine-Sorgen-Schutzengel Info&Service Senior (KSSISS2006) (KSSISS2006)
sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer leben); diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen [...] besteht für den Versicherungsnehmer und den in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Ehegatten bzw. Lebensgefährten als auch deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-,
Pflege- oder Stiefkinder; Enkelkinder