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ZBW-WG98 (ZBW-WG98)
Reinigungs- und Gartengeräte in Gebäuden.
- Geschäftsportale sofern sie sich im Eigentum des Gebäudeeigentümers befinden, oder soweit der
Gebäudeeigentümer für die Wiederherstellung aufzukommen [...] ZBW-WG98
ZUSATZBEDINGUNGEN FÜR DIE LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG
VON WOHNGEBÄUDEN
1. Wohngebäude sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - mit allen Baubestandteilen über und un- [...] (ausgenommen Solaranlagen).
- Aufzüge.
2. Soweit im Eigentum des Gebäudeeigentümers befindlich, ist auch folgendes Gebäudezubeühr
mitversichert:
- fest eingebaute Trennungswände, Zwischendecken
AmHof - Erweiterte Haftpflichtdeckung (AH2832.16)
Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten
die Fremdzwecken dienen. Abweichend von Abschnitt A 1.2.3. EHVB besteht
Versicherungsschutz auch dann, wenn die Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten [...] - der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden, oder Räumlichkeiten;
- der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäude;
Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11
Wer haftet bei einer Veranstaltung?
e, wie zum Beispiel der Versicherungsschutz bei Feuer- oder Leitungswasserschäden an gemieteten Gebäuden oder aber ein Strafrechtsschutz für Veranstalter, sind meist optional und gegen eine höhere Prämie
AmHof - Haftpflicht Premium (AH2832.18)
von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten
die Fremdzwecken dienen. Abweichend von Abschnitt A 1.2.3. EHVB besteht Versicherungsschutz
auch dann, wenn die Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten [...] - der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden, oder Räumlichkeiten;
- der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäude;
- Reklameeinrichtungen;
[...] AHVB ist nicht anzuwenden.
Hinweis: Für Sachschäden durch Umweltstörung am eigenen Erdreich und Gebäude gilt die
Besondere Bedingung AH2001.16.
5. aus der Vornahme von Sprengungen
für Zwecke der
Klauselsammlung Haushalt - nicht ständig bewohnte Risken (HH-801.1) (HH-801.1)
in die Versicherungsräumlichkeiten
eingedrungen ist.
Sicherungen in nicht ständig bewohnten Gebäuden (33)
Zu Art. 4.1. der ABH sind nachstehende Sicherungen vereinbart:
Wohnungstüren, bei Ein-