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Allgemeine Bedingungen f.d.Leitungswasserschadenversicherung(AWB86-95) (AWB86-95)
diesen Er-
eignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der
Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so obliegt der
Zusatzbed. f. d. Feuervers. von Gemeinden, ind., gewerbl. u. sonst. Betrieben (Fe3022.21)
Schadens als Teilzahlung den
Betrag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Steht zu diesem Zeitpunkt
noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Feuerschaden oder als Maschinenbruchschaden
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.09.2025) (AGB2025)
Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapi-
tals gewiss ist, so steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch
dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung
Zusatzklausel für die Variante Superschutz (LPS-96) (LPS-96)
Blitzschlages entstanden sind.
Die in der Polizze für diese Position angeführte Versicherungssumme steht auf erstes Risiko zur Ver-
fügung.
Schäden der oben genannten Art, die durch innere oder äußere
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AVBV) für Vermögensschäden (AVBV1962)
auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung der
Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt
neben dem Versicherten für die Erfüllung