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Besondere Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung - 2009 (VBBUZ2009)
getroffenen Regelungen.
(3) Bestimmungen für Personen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen:
Steht die versicherte Person in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, so wird als berufliche
Tätigkeit
Allg.Bedingungen f.Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB98) (AWB98)
oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zu-
sammenhang steht.
Art. 3
Versicherte Sachen und Kosten
1. Versicherte Sachen
1.1. Versichert sind die im
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB2023) (AKHB2023)
führt derselbe
Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, so steht dem
Versicherungsnehmer frei, auch diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten
Versicherungsbedingungen für die Pflegerentenversicherung - 2009 (VBPR2009)
innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der
Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt
die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf
Versicherungsbedingungen für die Pflegerentenversicherung - 2009.1 (VBPR2009.1)
innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der
Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt
die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf