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Abhandenkommen von Kassenschlüsseln E133 (E133)
E133
ABHANDENKOMMEN VON KASSENSCHLÜSSELN
Die Versicherung deckt bei Abhandenkommen von Kassenschlüsseln die Kosten für Schloßänderungen, An-
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Elektro-Anlagen und -Geräten (ABE80-95) (ABE80-95)
Schrammschäden);
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e) durch Fehler und Mängel, die bei Abschluß der Versicherung vorhanden und dem Versicherungs-
nehmer bekannt waren oder bekannt sein mußten;
f) solange [...] Kriegsereignissen jeder
Art, militärischer Besetzung oder Invasion, Verfügung von Hoher Hand sowie Wegnahme oder
Beschlagnahme seitens irgendeiner Macht oder Behörde,
im [...] unterblieben, so
kann die Entschädigung bis zur Nachholung dieser Anzeige verweigert werden. Sind abhanden ge-
kommene Sachen der Sicherheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, so kann
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB2015) (AKHB2015)
n Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder
zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird, der weder
Personen- noch Sachschaden ist (bloßer [...] Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei
Vermögensschäden eine Handlung oder Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche gegen den
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte [...] Sach- oder bloßer Vermögensschäden;
2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten
Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit
Versicherungsbedingungen für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge - 2003 (VBZV2003)
allenfalls rückzuerstattende Lohn- bzw. Einkommensteuer einzubehalten und an die
zuständige Finanzbehörde abzuführen.
(4) Vertragsgrundlagen sind insbesondere der Antrag, der Versicherungsschein (Polizze)
Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhanden-kommen von Datenträgern, die nicht dupliziert sind (FBU29) (FBU29)
FEUER-BU - Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung und
Abhandenkommen von Datenträgern, die nicht dupliziert sind - FBU29
1. Abweichend von Art. 1 (6) lit. b AFBUB, gelten Schäden an