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Versicherungsbedingungen für die Pflegerentenversicherung - 2009.2 (VBPR2009.2)
innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der
Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt
die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf
Versicherungsbedingungen für die Pflegerentenversicherung - 2012 (VBPR2012)
innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der
Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt
die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB98) (AStB98)
genannten Ereignissen oder deren
Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.
Art. 3
Versicherte Sachen und Kosten
1. Versicherte Sachen
1.1. Versichert sind die im
Allg. Österreichische Transportversicherungsbedingungen (AÖTB 2001) (AÖTB2001)
nehmer selbst durchge-
führt wurde,
h) Schadenrechnung,
i) Abtretungserklärung.
(5) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten
zu, so geht der Anspruch
Versicherungsbedingungen für die Pflegeretnezusatzversicherung - 2013 (VBPRZ2013)
Behandlungen zur Förderung der Heilung oder Minderung der
Pflegebedürftigkeit nicht durchführen, so steht dies unserer Leistungspflicht nicht entgegen. Die
versicherte Person ist jedoch sehr wohl verpflichtet