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BW2/75 (BW2/75)
der Versicherer jedoch wegen arglistiger Erhebung eines unbegründeten Versiche-
rungsanspruches, so steht ihm die Gesamtprämie zu.
Die Bestimmungen des Pkt.6 finden sinngemäß Anwendung.
Art. 12
Obliegenheiten
Versicherungsbedingungen der Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b Einkommenssteuergesetz - 2013.2 (VBPZV108B2013.2)
g innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit
der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu,
so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 2007 (AKHB2007)
und führt derselbe Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen,
so steht dem Versicherungsnehmer frei, auch diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten
oder
Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos BW1-95 (BW1-95)
Versicherer jedoch wegen arglistiger Erhebung eines unbegründeten Versicherungsan-
spruches, so steht ihm die Gesamtprämie zu.
Die Bestimmungen des Pkt. 6 finden sinngemäß Anwendung.
Art
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 2010 (AKHB2010)
und führt derselbe
Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, so steht dem
Versicherungsnehmer frei, auch diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder