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Versicherungsbedingungen für die Pflegerentezusatzversicherung - 2013.1 (VBPRZ2013.1)
Behandlungen zur Förderung der Heilung oder Minderung der
Pflegebedürftigkeit nicht durchführen, so steht dies unserer Leistungspflicht nicht entgegen. Die
versicherte Person ist jedoch sehr wohl verpflichtet
BW2-95 (BW2-95)
jedoch wegen arglistiger Erhebung eines unbegründeten Versiche-
rungsanspruches, so steht ihm die Gesamtprämie zu.
Die Bestimmungen des Pkt.6 finden sinngemäß Anwendung.
Art.
BW2/75 (BW2/75)
der Versicherer jedoch wegen arglistiger Erhebung eines unbegründeten Versiche-
rungsanspruches, so steht ihm die Gesamtprämie zu.
Die Bestimmungen des Pkt.6 finden sinngemäß Anwendung.
Art. 12
Obliegenheiten
Allgemeine Bedingungen für die Informationsverlust- und Datenträger- Versicherung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen (ADVBID95) (ADVBID-95)
nach, daß der Schaden mit diesen Ereignissen weder
unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im
Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (BGBl. 140/79)
Versicherungsbedingungen der Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b Einkommenssteuergesetz - 2013.2 (VBPZV108B2013.2)
g innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit
der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu,
so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die