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Allgem. Bedingungen für die Maschinen-BU-Versicherung (AMBUB1998-01)
Maschinenschadens nicht rechtzeitig vorsorgt oder ihm dafür nicht genügend Kapital zur
Verfügung steht;
2.2.5. dadurch, dass bei zusammengehörigen Einzelsachen unbeschädigt gebliebene
Einzelsachen nicht
Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen - Fassung 1971 (AFB71)
diesen
Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch
mittelbar im Zusammenhang steht.
Artikel 2 - Versicherte Sachen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem
Zusatzbed. f. d. Feuervers. von ind., gewerbl. u. sonst. Betrieben (Fe3022.19)
Schadens als Teilzahlung den
Betrag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Steht zu diesem Zeitpunkt
noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Feuerschaden oder als Maschinenbruchschaden
Zusatzbed. f. d. Feuervers. von ind., gewerbl. u. sonst. Betrieben (Fe3022.15)
Schadens als Teilzahlung den
Betrag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Steht zu diesem Zeitpunkt
noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Feuerschaden oder als Maschinenbruchschaden
Zusatzbed. f. d. Feuervers. von ind., gewerbl. u. sonst. Betrieben (Fe3022.12)
Schadens als Teilzahlung den
Betrag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Steht zu diesem
Zeitpunkt noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Feuerschaden oder als