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Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsgesetz §14 (KHVG§14) (KHVG§14)
§ 14
(1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er 1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein
Jahr nach diesem Zeitpunkt, 2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem
nächs
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsgesetz §24 (KHVG§24) (KHVG§24)
§ 24
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber
ganz oder teilweise frei, so bleibt gleich wohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsgesetz §9 (KHVG§9) (KHVG§9)
§ 9 (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Ver-
sicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Be
L809 (L809)
LEITUNGSWASSER L809
MITVERSICHERUNG VON WASSERZULEITUNGSROHREN AUSSERHALB
DES VERSICHERUNGSGRUNDSTÜCKES
In Erweiterung des
L810 (L810)
LEITUNGSWASSER L810
MITVERSICHERUNG VON WASSERZULEITUNGSROHREN AUSSER-
HALB DES VERSICHERUNGSGRUNDSTÜCKES EINSCHLIESSLICH