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Zusatzbed. f. d. Feuervers. von ind., gewerbl. u. sonst. Betrieben (Fe3022.12)
Schadens als Teilzahlung den
Betrag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Steht zu diesem
Zeitpunkt noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Feuerschaden oder als
Zusatzbed. f. d. Feuervers. von ind., gewerbl. u. sonst. Betrieben (ZBF-IG03)
Schadens als Teilzahlung den
Betrag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Steht zu diesem
Zeitpunkt noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Feuerschaden oder als
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB84-95) (AFB84-95)
diesen Er-
eignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der
Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (BGBl. 140/79)
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB84) (AFB84)
diesen Er-
eignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der
Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (BGBl. 140/79)
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (ADVB95) (ADVB-95)
nach, daß der Schaden mit diesen Ereignissen weder
unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im
Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (BGBl. 140/79)