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Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Sachversicherung (AECB2003) (AECB2003)
behördlichen Maßnahmen;
1.5 Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung;
1.6. Brand, Explosion und Flugzeugabsturz, ausgenommen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen (gemäß
Artikel 1 [...] besonderer Vereinbarung sind versichert:
2.2.1. Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die Brandbekämpfung, ausgenommen Kosten gemäß Punkt 2.3.
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2.2.2. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind
Allgemeine Bedingungen für dieBU-Versicherung zusätzlicher Gefahren(AECBU2024) (AECBU2024)
ionisierender Strahlung;
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 2 / 4
3.6. Brand, Explosion und Flugzeugabsturz, ausgenommen im Zusammenhang mit Inneren
Unruhen (gemäß Artikel 2,
Zusatzklausel für die Variante Grundschutz (LPG-96) (LPG-96)
Grummet und ähnliche Futtermittel, ausreichend zu
trocknen und in den für eine wirksame Brandverhütung erforderlichen Zeitabständen die Futter-
stöcke zu beobachten und die Temperatur der
Zusatzbedingungen für die Versicherung von Baugerätenin der Bauwesenversicherung (BW3/95)
daraus unmittelbar aufgrund eines Unfalles eingetretenen Folgeschäden an der versicherten
Sache;
b) Brand, Blitzschlag oder Explosion.
B) Verlust der versicherten Sachen.
2. Nur aufgrund einer besonderen
Allgemeine Bedingungen für die Sturmschadenversicherung (AStB86-95) (AStB86-95)
ersatzpflichtigen Schäden, insbesondere für entgangenen Ge-
winn;
b) für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturmflut, Lawinen und Lawinenluftdruck,
Sog- und Druckwirkung