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Allgemeine Österreichische Transportversicherungsbedingungen (AÖTB2007)
Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
(5) Dem Versicherer steht es frei, eine Zuschlagsprämie für die Gefahrerhöhung zu vereinbaren,
es sei denn, die Gefahrerhöhung
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Anlagen und Geräten (AEVB) Fassung 2009.1 (AEVB2009.1)
unter Pkt. 1.3 und 1.4
angeführten Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der
Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (BGBl. 140/79), so
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Anlagen und Geräten (AEVB2009) (AEVB2009)
unter Pkt. 1.3 und 1.4
angeführten Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der
Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (BGBl. 140/79), so
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB2002)
oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zu-
sammenhang steht.
Art. 3
Versicherte Sachen und Kosten
1. Versicherte Sachen
1.1. Versichert sind die
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB2002)
genannten Ereignissen oder deren
Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.
Art. 3
Versicherte Sachen und Kosten
1. Versicherte Sachen
1.1. Versichert