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Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos BW1-95 (BW1-95)
sich der Versicherungsort im
Einflußbereich eines solchen Wassers befindet;
b) Brand, Blitzschlag und Explosion.
Art. 5 Ausschlüsse von der Versicherung:
Ausgeschlossen von der
BW2-95 (BW2-95)
sich der Versicherungsort im
Einflußbereich eines solchen Wassers befindet;
b) Brand, Blitzschlag und Explosion.
Art. 5 Ausschlüsse von der Versicherung:
Ausgeschlossen von der
BW2/75 (BW2/75)
Grundwasser, wenn sich der Versicherungsort im
Einflußbereich eines solchen Wassers befindet;
b) Brand, Blitzschlag und Explosion.
Art. 5
Ausschlüsse von der Versicherung:
Ausgeschlossen von der Versicherung
Allgemeine Österreichische Transportversicherungsbedingungen (AÖTB2007)
lugkörpern bzw. ihrer Teile oder Ladung
i) Einsturz von Lagergebäuden und Brücken
j) Brand, Blitzschlag, Explosion
k) Erdbeben, Seebeben, vulkanische Ausbrüche und sonstige Naturkatastrophen
Allg. Österreichische Transportversicherungsbedingungen (AÖTB1988) (AÖTB1988)
/Flugkörpern bzw. ihrer Teile oder Ladung
i) Einsturz von Lagergebäuden und Brücken
j) Brand, Blitzschlag, Explosion
k) Erdbeben, Seebeben, vulkanische Ausbrüche und sonstige Naturkatastrophen