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Ölklausel (MB52-03)
MASCHINENBRUCH - Ölklausel - MB52-03
Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei den in der Polizze separat angeführten versicherten
Maschinen auch auf das Öl nach Maßgabe von Art. 1 (2) der Allgemei
Gleichrichterglaskolben (MB57-03)
MASCHINENBRUCH - Gleichrichterglaskolben - MB57-03
Schäden an Gleichrichterglaskolben werden nur dann ersetzt, wenn die Brenndauer nachweislich
nicht mehr als 18.000 Stunden betragen hat. Die Wertmi
Kardanbeläge (MB58-03)
MASCHINENBRUCH - Kardanbeläge - MB58-03
Schäden an Kardanbelägen werden nur als Folgeschäden eines ersatzpflichtigen Schadens an der
Maschine selbst ersetzt. Bei Bemessung der Entschädigung wird die
Eingebrachte Sachen der Beherbergungsgäste (AH5435.16)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Fremdenbeherbergung; Verlust oder Abhanden-
kommen eingebrachter Sachen der Beherbergungsgäste, ausgenommen Kraft-
und Wasserfahrzeuge - AH5435.16
Die besondere Vereinbarung
Versicherungsort (LW2100.16)
LEITUNGSWASSER - Versicherungsort - LW2100.16
In Erweiterung von Art. 4 der dem Vertrag zugrunde liegenden AWB besteht Versicherungsschutz
für bewegliche Sachen in ganz Österreich, soferne sich die