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Mehrkosten durch Behandlung von Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich (F803.1) (F803.1)
unter der Voraussetzung, daß
ihm die Zwischenlagerung unverzüglich angezeigt wurde.
6. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung
des Versicherers
Allg.Bedingungen f.Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB98) (AWB98)
Schadenaufklärungspflicht
3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens
und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
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Versicherungsbedingungen der Rentenversicherung - 2004 (VBRENT2004)
Versicherungsschutz?
(1) Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der
Versicherungsfall beruht. Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt oder von einer
PUKFZ (PUKFZ)
Sachverhalts beizutragen ist und dem Versicherer
jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang sei-
ner Entschädigungspflicht zu gestatten ist
Pannen-Unfall-Schutz (PUKFZ1999) (PUKFZ1999)
Sachverhalts beizutragen ist und dem Versicherer
jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang sei-
ner Entschädigungspflicht zu gestatten ist