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Reparaturverglasungskosten (Gl3010.19)
Sachen
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
Glasverkachelungen
Hohlgläser, Glasgeschirr
Handspiegel
Optische Gläser
Beleuchtungskörper
Glasfassaden gemäß Pkt. 3
Glas-Fassadenverkleidungen gemäß Pkt
VBUTZ-95.1 (VBUTZ-95.1)
herbeigeführt wurden;
c) Unfälle, die der Versicherte bei der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen erleidet, für die
böser Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
d) Unfälle des Versicherten als Lenker
VBUTZ95 (VBUTZ95)
herbeigeführt wurden;
c) Unfälle, die der Versicherte bei der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen erleidet, für die
böser Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
d) Unfälle des Versicherten als Lenker
Besondere Versicherungsbedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung (VBUT1977)
herbeigeführt wurden;
c) Unfälle, die der Versicherte bei der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen erleidet, für
die böser Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
d) Unfälle des Versicherten als Lenker
Sanktionsklausel (TRSANKTION)
anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen