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Sonnensegel am Gebäude/Grundstück (St142)
STURM - Sonnensegel am Gebäude/Grundstück - St142
Versicherungsschutz besteht für ein nach den Regeln der Technik errichtetes, mit dem Boden
und/oder einem Gebäude fest verbundenes Sonnensegel samt
AmHof - Haftpflicht Grunddeckung (AH830.1)
aus
- der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden, oder Räumlichkeiten;
- der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäude;
- Reklameeinrichtungen;
- der
Unterversicherungsverzicht für Gebäude in Landwirtschaft neu (F811a.1) (F811a.1)
Vertrag AUF DEN EINWAND DER UNTERVERSI-
CHERUNG für die in den Sparten Feuer und Sturm versicherten Gebäude unter folgenden VORAUSSETZUNGEN:
1. Die Bewertung der versicherten Objekte erfolgte nach den
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB1986-95) (AHVB1986-95)
Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den ver-
sicherten Betrieb oder Beruf und/oder [...] Z. 5 EHVB findet Anwendung);
2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitneh-
mer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 5 EHVB findet [...] Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten - ausgenommen an Fenstern und Türen der
Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer abweichend von Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn
eine Haftpflicht des
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB93-95) (AHVB93-95)
Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den ver-
sicherten Betrieb oder Beruf und/oder [...] Z. 10 EHVB findet Anwendung);
2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitneh-
mer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 10 EHVB findet [...] Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten - ausgenommen an Fenstern und Türen der
Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer abweichend von Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn
eine Haftpflicht des