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USP-GL95 (USP-GL95)
Sparte als eigener Vertrag gilt.
Bei Wegfall von Versicherungsverträgen bzw. Risken, aus welchem Grund auch immer, gilt für die ver-
bleibenden Versicherungsverträge bzw. Risken der jeweils geltende [...] en Deckungsumfanges.
1. Dem Vertrag liegen folgende Allgemeine Versicherungs-
bedingungen zugrunde:
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 95)
Allgemeine Bedingungen für [...] USP-B95
2.2. Wertanpassung nach dem Baukostenindex
1. Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage erhöht oder vermindert sich jährlich bei
Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz
Fahrzeuge, selbstf. Arbeitsmasch. ohne Kennz. Erstrisiko, Neuwert (Fe3013.12)
Anhänger ohne behördliches Kennzeichen"
am Versicherungsort ist gemäß Art 1.2.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen
Bedingung Fe3022 der Betriebseinrichtung zugehörig und deren Versicherungswert [...] ausgewiesen und versichert ist, gilt diese auch außerhalb des Versicherungsortes bzw. des
Versicherungsgrundstückes im nachstehend definierten örtlichen Geltungsbereich in ruhendem
oder fahrendem Zustand [...] ausgeschlossen.
Örtlicher Geltungsbereich:
Europa im geografischen Sinn außerhalb des Versicherungsgrundstückes.
Versicherungsschutz wird nicht gewährt für:
Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtver
Unfallrente ab 50 % (UN1025.16)
angeführte monatliche Rente
für die Dauer von 30 Jahren, wenn der nach Artikel 7 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
festgestellte Invaliditätsgrad für Dauerinvalidität mindestens 50 % erreicht.
Führt [...] bleiben für die Unfallrente
unberücksichtigt.
In Abänderung von Artikel 18, Pkt. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB wird folgendes
vereinbart: Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Un
Unfallrente ab 35 % (UN1024.16)
angeführte monatliche Rente
für die Dauer von 30 Jahren, wenn der nach Artikel 7 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
festgestellte Invaliditätsgrad für Dauerinvalidität mindestens 35 % erreicht.
Führt [...] bleiben für die Unfallrente
unberücksichtigt.
In Abänderung von Artikel 18, Pkt. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB wird folgendes
vereinbart: Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Un
USP-B94.1 (USP-B94.1)
unter Erdniveau befindlichen Fundamenten oder Grundmauern und
tragenden Kellermauern zur Versicherung beantragt werden.
Fundamente oder Grundmauern sind diejenigen Baubestandteile, die bei [...] schriften bei Bau-, Umbau- und
Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsgrundstück gelten, soweit sie durch zwingende technische
Gründe veranlaßt sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte [...] ausdrücklicher Wunsch,
daß die neuen Bedingungen dem Vertrag zugrunde zu legen sind, gelten weiterhin die bisherigen Ver-
tragsgrundlagen.
3.1.10. REGIEZUSCHLAG - SCHADENBEHEBUNG DURCH EIGENES PERSONAL