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Gebrauchsgegenstände Betriebsinhaber (ImG007.12)
Neuwert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
Bewegungs- und Schutzkosten F93 (F93)
Durchbruch, Abriß oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern
von Öffnungen.
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Bergungskosten (MB67-03)
Erstes Risiko steht für diese Kosten in einer Versicherungsperiode
einmal zur Verfügung.
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Haftungserweiterung auf indirekte Blitzschäden (F64) (F64)
Gegenstände hervorgerufen werden, sind
jedoch von der Haftung des Versicherers ausgeschlossen.
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Streichgarn- (Vigogne-) und Schafwoll-Spinnereien (F39) (F39)
muß
in Eisenblechgefäßen oder in hölzernen, mit Blech gefütterten Kisten aufbewahrt werden.
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