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Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (ABG91-95) (ABG91-95)
angezeigt werden.
2.2. Der Versicherungsnehmer muß dem Versicherer jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des
Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten und jede
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (ABG91) (ABG91)
angezeigt werden.
2.2. Der Versicherungsnehmer muß dem Versicherer jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des
Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten und jede
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (ADVB95) (ADVB-95)
Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann,
- jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung
zur Leistung zu gestatten
Produktinformationsblatt Merkur (PIBMerkur.2018)
Eingeschränkte Kostendeckung in
Nichtvertragskrankenhäusern
! Heilbehandlungen wegen bestimmter Ursachen
oder Ereignisse, z. B. Alkohol- und Suchtgift-
Missbrauch, gerichtlich strafbarer vorsätzlicher
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB2023) (AKHB2023)
e Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und
örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.
Artikel 4 - Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)