Suche
VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHT für Versicherungsvermittler (VHVA2010.19)
zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursachen
beruhender Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder
wirtschaftlicher Zusammenhang besteht [...] aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts, insbesondere im Zusammenhang mit der Verletzung
berufsrechtlicher Sorgfaltspflichten bei der Tätigkeit der Versic [...] Versicherungsvermittlungstätigkeit sind;
7.5. wegen Bewertungs- oder Preisdifferenzen;
7.6. im Zusammenhang mit der Überprüfung der Bonität;
7.7. wegen Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des D
Versicherungsvermittlerhaftpflicht (VHVA2010) (VHVA2010)
zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursachen
beruhender Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder
wirtschaftlicher Zusammenhang besteht [...] aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts, insbesondere im Zusammenhang mit der Verletzung
berufsrechtlicher Sorgfaltspflichten bei der Tätigkeit der Versic [...] Versicherungsvermittlungstätigkeit sind;
7.5. wegen Bewertungs- oder Preisdifferenzen;
7.6. im Zusammenhang mit der Überprüfung der Bonität;
7.7. wegen Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des D
Eingebrachte Fahrzeuge der Beherbergungsgäste (AH5436.16)
Fremdenbeherbergung; Kraftfahrzeuge, Anhänger
und Wasserfahrzeuge - AH5436.16
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Kraftfahrzeuge, Anhänger und
Wasserfahrzeuge, die gemäß [...] ndteilen und Fahrzeugzubehör;
4.3. Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung. Wasserfahrzeuge auf Bootsanhängern gelten nicht als
Fahrzeugladung.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024
Selbstvermarkter und Ab-Hof-Verkäufer (AHo006.18)
anderem
Markisen und Sonnensegel);
b.) Handmaschinen;
c.) Werkzeuge;
d.) KFZ-Anhänger (auch fahrbare Verkaufsanhänger) und deren Zubehör (wie unter
anderem Markisen und Sonnensegel);
e.) elektrische
Kollektivunfallversicherung für Vereine (UN1052.16)
Betätigung im
Sinne der Punkte 1 - 3. Der Versicherungsschutz entfällt jedoch, wenn dieser Weg ohne
Zusammenhang mit der versicherten Betätigung unterbrochen oder verlängert wird, es sei denn,
dass die Unterbrechung