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Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (ABG2002)
Schadenaufklärungspflicht:
3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens
und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
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Schäden durch Terrorakte (AS5001.18)
sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind - ohne Rücksicht
auf andere mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden
abweichenden Reihenfolge stattfinden
Schäden durch Terrorakte (Einschluss) (Fe3020.12)
sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind - ohne Rücksicht
auf andere mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden
abweichenden Reihenfolge stattfinden
Schäden durch Terrorakte (Einschluss) (Te002.04.1)
sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind - ohne Rücksicht
auf andere mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden
abweichenden Reihenfolge stattfinden
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Sachversicherung (AECB2003) (AECB2003)
Schadenaufklärungspflicht
3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens
und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
3.2. Bei [...] Berücksichtigung der Unterversicherung).
3. Alle Schadenereignisse, die aus ein und derselben Ursache im zeitlichen Zusammenhang innerhalb von
72 Stunden eintreten, gelten im Sinne der Bestimmungen