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Versicherungsbedingungen der lebenslangen Ablebensversicherung (Begräbniskostenvorsorge) - 2011.1 (VBLLAB2011.1)
36941a, LG Linz
Homepage im Internet: www.keinesorgen.at
Versicherte Person
ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer
ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger [...] Gesundheit einer Vielzahl von Personen in so ungewöhnlichem
Ausmaß gefährden oder schädigen, dass zu deren Abwehr oder Bekämpfung der Einsatz des
Katastrophenschutzes nötig ist.
d) durch die vorsätzliche
Arzthaftpflicht (AH824) (AH824)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Ärzte - AH824
Für Ärzte im Sinne des § 52d ÄrzteG / § 26c ZahnärzteG
Die Bestimmungen gelten auch für Dentisten.
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherun
Schäden durch Terrorakte (Einschluss) (Te002.04.1)
FEUER - Schäden durch Terrorakte (Einschluss) - Te002.04.1
1. EINSCHLUSS VON SCHÄDEN DURCH TERRORAKTE
In Abänderung der vereinbarten Allgemeinen und Besonderen Bedingungen sind zusätzlich
versicher
Schäden durch Terrorakte (Einschluss) (Fe3020.12)
FEUER - Schäden durch Terrorakte (Einschluss) - Fe3020.12
1. EINSCHLUSS VON SCHÄDEN DURCH TERRORAKTE
In Abänderung der vereinbarten Allgemeinen und Besonderen Bedingungen sind zusätzlich
versichert
AH818 (AH818)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH818
GEMEINDEHAFTPFLICHT
1. Anstelle von Abschnitt B, Z 18 EHVB gilt folgende Regelung:
Der Versicherungsschutz