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Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos BW1-95.1 (BW1-95.22)
Prüfanstalt beanstandet wurden;
e) unmittelbare oder mittelbare Wirkungen von Kriegsereignissen jeder Art (mit oder ohne
Kriegserklärung), Gewalthandlungen ausländischer Staaten, Gewalthandlungen politischer [...] n
erstellt und werden diese Konstruktionsteile von einem versicherten Bauunternehmer nach beson-
deren Plänen für dieses Bauvorhaben auch hergestellt, so kann als Versicherungsort zusätzlich
auch das [...] unvorhersehbare gem. Art. 4
versicherte
a) Sachschaden an einer gem. Art. 2 versicherten Sache oder deren
b) Verlust.
2. Der Versicherungsfall tritt ein
a) bei einem Sachschaden in dem Zeitpunkt, in dem
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB2013)
wurden;
10. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
10.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthand-
lungen von Staaten und aller Gewalthandlungen [...] Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren
1.1. STURM; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Versicher-
ungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt. Für die Feststellung [...] ng der Geschwindigkeit ist im
Einzelfall die Auskunft der GeoSphere Austria (GSA) oder deren Rechtsnachfolger maßgebend.
1.2. HAGEL; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Sachversicherung (AECB2014)
versichert
1. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
1.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen [...] Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer
der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmern betrieben werden;
- Schäden an Fahrzeugen,
- Schäden an Wegen, Straßen und Brücken, [...]
nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 1.1. bis 1.6. genannten Ereignissen oder
deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.
Artikel 3
Versicherte Sachen
Allgemeine Bedingungen für die Mehrkosten-Versicherung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen (ADVBM95) (ADVBM-95)
verantwortlichen
Personen;
3.10 im Falle von inneren Unruhen, Streik, Neutralitätsverletzungen, Kriegsereignissen jeder Art,
militärischer Besetzung oder Invasion, Verfügung von Hoher Hand sowie Wegnahme oder
Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauunternehmerrisikos (BW2-95.1)
Prüfanstalt beanstandet wurden;
e) unmittelbare oder mittelbare Wirkungen von Kriegsereignissen jeder Art (mit oder ohne
Kriegserklärung), Gewalthandlungen ausländischer Staaten, Gewalthandlungen politischer [...] unvorhersehbare gem. Art. 4
versicherte
a) Sachschaden an einer gem. Art. 2 versicherten Sache oder deren Verlust.
2. Der Versicherungsfall tritt ein
a) bei einem Sachschaden in dem Zeitpunkt, in dem erstmals