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Modell Basisschutz 300 (ab 11%) (U934.11)
ung (AUVB), wobei zur Bemessung der
Versicherungsleistung die einfache Versicherungssumme herangezogen wird.
Artikel 18, Pkt. 2. der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wird [...] Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (es gelten
die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung) wird ergänzt:
Beträgt der Invaliditätsgrad
Modell Basisschutz 300 (ab 25%) (U934.25)
ung (AUVB), wobei zur Bemessung der
Versicherungsleistung die einfache Versicherungssumme herangezogen wird.
Artikel 18, Pkt. 2. der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wird [...] Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (es gelten
die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung) wird ergänzt:
Beträgt der Invaliditätsgrad
Progression 300 Kollektivunfallversicherung ab 11% Dauerinvalidität (U1012.300.11)
erung (AUVB), wobei zur Bemessung der
Versicherungsleistung die einfache Versicherungssumme herangezogen wird.
Artikel 18, Pkt. 2. der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wird wie [...] Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (es gelten
die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung) wird ergänzt:
Beträgt der Invaliditätsgrad
Modell Grundschutz 500 (U933)
ung (AUVB), wobei zur Bemessung der Versicherungsleistung die einfache
Versicherungssumme herangezogen wird.
Artikel 18, Pkt. 2. der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wird [...] Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (es gelten
die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung) wird wie folgt abgeändert:
Beträgt [...] le wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die
Unfallversicherung (AUVB) ergänzt:
Beträgt der Invaliditätsgrad nach Pkt. 2.
- mindestens 25% und weniger als 50%, wird
Modell U5 (U835-95.1) (U835-95.1)
cherung (AUVB 1995.1). Die Kapitalabfindung bei Ren-
tenbeginn gilt als "vereinbarte Versicherungssumme".
Artikel 18, Pkt. 3. der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1995.1) wird [...] Abweichend von Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversiche-
rung (AUVB 1995.1) wird folgendes vereinbart:
Beträgt der Invaliditätsgrad nach Pkt. 2. weniger als 35%, wird [...] der Leistung des Versicherers (Artikel 14 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfall-
versicherung, AUVB 1995.1) kann erstmals eine Kapitalabfindung verlangt werden.
Nach Beginn der Rentenzahlung kann