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ImRecht Privat (RS1000.15)
ARB) für alle nicht betrieblich genutzten
Motorfahrzeuge zu Lande oder zu Wasser sowie Anhänger, die im Eigentum des
Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen (Pkt. 2.1.) [...] 2.) in ihrer Eigenschaft als Lenker von
Motorfahrzeugen zu Lande oder zu Wasser sowie Anhängern, die jeweils nicht in ihrem
Eigentum stehen, nicht von ihnen gehalten werden, nicht auf [...] ft mit dem
Versicherungsnehmer leben.
3. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen oder
freiberuflichen Tätigkeit - ausgenommen im Rahmen des Allgemeinen
ImRecht Gewerbe (RS3001.15)
ein oder mehrere vereinbarte und auf
der Polizze angeführte Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die im Eigentum des
versicherten Betriebes(bzw. des Betriebsinhabers, dessen Familienmitgliedes) [...] gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind.
2. Für die Dienstnehmer (im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb):
2.1. Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für [...] Personen in ihrer Eigenschaft als
Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande oder zu Wasser sowie Anhängern, die jeweils nicht in
ihrem Eigentum stehen, nicht von ihnen gehalten werden, nicht auf sie
Versicherte Risken und Personen im Kombi-RS (RS101) (RS101)
2.3. sowie 2.5. ARB)
für alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die im Eigentum
des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen (Pkt. 2.1.) stehen [...] Personen (Pkt. 2.1.) in ihrer Eigenschaft als Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande so-
wie Anhängern, die jeweils nicht in ihrem Eigentum stehen, nicht von ihnen gehalten werden,
nicht auf
Außergewöhnliche Naturereignisse - Gebäude, Einrichtung (St5003.21)
Gewässer, auch durch Auf - und Rückstau infolge von Querschnitts-
verengung, Eisversatz, Erdrutsch, Hangrutsch, Verklausungen, Bruch von Talsperren oder
Ausuferungen infolge der Beseitigung von Strömungshi [...] uck
Lawinen im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind Eis- und oder Schneemassen, die von
Berghängen in einer von der Geländeform vorgegebenen Sturzbahn selbständig abgleiten und der
dabei entstehende
Außergewöhnliche Naturereignisse - Gebäude, Einrichtung (St5003.18)
Gewässer, auch durch Auf - und Rückstau infolge von Querschnitts-
verengung, Eisversatz, Erdrutsch, Hangrutsch, Verklausungen, Bruch von Talsperren oder
Ausuferungen infolge der Beseitigung von Strömungshi [...] uck
Lawinen im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind Eis- und oder Schneemassen, die von
Berghängen in einer von der Geländeform vorgegebenen Sturzbahn selbständig abgleiten und der
dabei entstehende