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Modell Superschutz Basis 500 (U921)
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (es gelten
die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung) wird ergänzt:
Übersteigt der gemäß [...] Bestimmungen des Art. 6,
Pkt. 3 und des Art. 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB), wobei zur
Bemessung der Versicherungsleistung maximal die einfache Versicherungssumme herangezogen [...] herangezogen wird.
Artikel 18, Pkt. 2. der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wird wie
folgt geändert:
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen
Modell Superschutz Basis 500 ab 11% (U921.11)
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (es gelten
die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung) wird ergänzt:
Übersteigt der gemäß [...] Bestimmungen des Art. 6,
Pkt. 3 und des Art. 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB), wobei zur
Bemessung der Versicherungsleistung maximal die einfache Versicherungssumme herangezogen [...] herangezogen wird.
Artikel 18, Pkt. 2. der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wird wie
folgt geändert:
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen
Modell Superschutz 500 (U931)
ung (AUVB), wobei zur Bemessung der
Versicherungsleistung die einfache Versicherungssumme herangezogen wird.
Artikel 18, Pkt. 2. der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wird [...] Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (es gelten
die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung) wird ergänzt:
Beträgt der Invaliditätsgrad
Modell Superschutz 500 ab 11 % Invalidität (UN1031.16)
UN1031.16
Eine Leistung nach Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
erfolgt nur, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad für Dauerinvalidität mindestens 11 % erreicht [...] Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt der Invaliditätsgrad nach Art. 7
- mindestens 25% und weniger als
Progression 500 Kollektivunfallversicherung ab 11% Dauerinvalidität (U1012.500.11)
erung (AUVB), wobei zur Bemessung der
Versicherungsleistung die einfache Versicherungssumme herangezogen wird.
Artikel 18, Pkt. 2. der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wird wie [...] Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (es gelten
die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung) wird ergänzt:
Beträgt der Invaliditätsgrad