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Versicherungsort (LW2100.16)
LEITUNGSWASSER - Versicherungsort - LW2100.16
In Erweiterung von Art. 4 der dem Vertrag zugrunde liegenden AWB besteht Versicherungsschutz
für bewegliche Sachen in ganz Österreich, soferne sich die versicherten
Eingebrachte Sachen der Beherbergungsgäste (AH5435.16)
e - AH5435.16
Die besondere Vereinbarung gemäß Abschnitt B 7 Punkt 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden
EHVB ist getroffen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
Beaufsichtigte Hüpfburg (AH3882.15)
beaufsichtigte Hüpfburg - AH3882.15
Versicherungsschutz besteht gemäß Z 7.3. der dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen
Bedingung AH3880.15 für den Bestand und Betrieb von Hüpfburgen, sofern diese durch eine
Kunstverglasungen (Gl3013.17)
GLAS - Kunstverglasungen - Gl3013.17
In Abänderung der dem Vertrag zu Grunde liegenden besonderen Bedingung für die
entsprechende Glasbruch-Versicherungsvariante (Gl3007, Gl3008, Gl3010) sind Bruchschäden
Brandschäden an Trocken- u. sonstigen Erhitzungsanlagen (Fe2011.16)
sonstigen Erhitzungsanlagen - Fe2011.16
In Abänderung von Art. 2 Punkt 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind Brandschäden an
Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt auch dann zu