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Wartung (CS4019.12)
durch den normalen Betrieb ohne Einwirkung von außen entstandenen Störungen
bzw. Schäden.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
Beschädigung der Einfriedungen (ED3012.12)
Wiederherstellung verpflichtet ist und
aus keiner anderen Versicherung Ersatzanspruch besteht.
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Kosten des Aufgebotsverfahrens (ImG004.12)
gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren (Aufgebotsverfahren)
unverzüglich eingeleitet werden.
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Motorradkasko-Ganzjahresrabatt (KA1003.13)
Nachverrechnung
abgesehen, sofern der Versicherungsvertrag mindestens 6 Monate aufrecht war.
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Kosten des Aufgebotsverfahrens (TIG004.13)
gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren (Aufgebotsverfahren)
unverzüglich eingeleitet werden.
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