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Startwohnung, Grundausstattung - Entschädigungsgrenze bei ED (DH1400.15)
betragen die Entschädigungsgrenzen
bei Einbruchdiebstahl 30 % der in den dem Vertrag zugrunde liegenden ABH bzw. ABHD unter
Artikel 2 Punkt 4.2.3. angeführten Werte, mindestens aber die auf der Polizze
GP-St-98 (GP-St-98)
Bedingungen für die
Sturmschadenversicherung (AStB) mitversichert.
2.2. DACHRINNEN UND DARUNTER LIEGENDE GEBÄUDETEILE
In Erweiterung des Art. 3 Abs.1. der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmscha [...] er-
streckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung von Dachrinnen und darunter liegenden
Gebäudeteilen durch vom Dach herabfallende Schnee- und Eislawinen.
2.3. SONNENKOLLEKTOREN
Raureiflast und Eisregen (St5103.16)
STURM - Raureiflast und Eisregen - St5103.16
In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB sind Schäden an den versicherten Ge-
bäuden mitversichert, die dadurch entstehen, dass Äste bzw. Bäume
Einfache, zweckmäßige Ausstattung - Entschädigungsgrenze bei ED (DH1401.15)
betragen die
Entschädigungsgrenzen bei Einbruchdiebstahl 50 % der in den dem Vertrag zugrunde liegenden
ABH bzw. ABHD unter Artikel 2 Punkt 4.2.3. angeführten Werte, mindestens aber die auf der
Polizze
Photovoltaikanlagen (St1123.18)
ationen und Wechselrichtern
mitversichert.
Gemäß Artikel 3 Punkt 1.3 der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB wird vereinbart, dass sich
der Versicherungsschutz auch auf die Verglasung dieser Kollektoren