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Veranstalter (AH459) (AH459)
Abschnitt B, Z. 10, Pkt.
1.2 EHVB sinngemäß Anwendung.
4. Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen eines Arbeitsver-
hältnisses im Rahmen des Abschnitt A,
Veranstalterhaftpflicht (AH459.2) (AH459.2)
Zelten usw. findet B 10.1.2 EHVB sinngemäß
Anwendung.
4. Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen eines Arbeitsver-
hältnisses im Rahmen des Abschnitt A, Z
ZBSt-LDW98 (ZBSt-LDW98)
angewendet, die ausdrücklich als Saatgut
durch die zuständige Stelle anerkannt oder als Handelssaatgut zugelassen sind.
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UPB-ED-95 (UPB-ED-95)
mitgedeckt:
- die Beraubung von Kassenboten, wenn diese infolge eines körperlichen Unfalles handlungsun-
fähig werden und sodann eine Wegnahme der Werte durch dritte Personen unter Ausnützung
Dachlawinen und Schneerutsch (St5102.19)
Außenanlagen.
4. Subsidiarität
Für den Fall, dass es sich bei beschädigten Teilen um fremdes Eigentum handelt, gilt diese
Deckung subsidiär.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1