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Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB95) (ARB95)
Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen fahrläs-
siger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.1. Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher [...] der Laufzeit
des Versicherungsvertrages eintreten.
2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines
Dritten, die vor Versicherungsbeginn v [...] fall gemäß Artikel 2.2.
aus, besteht kein Versicherungsschutz. Willenserklärungen oder Rechtshandlungen , die länger als
ein Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer
Gebrauchte Maschinen Neuwert (TRNW-08)
Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neuwert der versicherten Sache, das ist der gemeine Handelswert oder
in dessen Ermangelung der Anschaffungspreis einer gleichartigen Sache, und zwar in beiden
Haftpflicht für Haus- und Grundbesitz (AH100)
Gartenanlagen. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der
versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert;
1.2. aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und [...] rs und des Hausbesorgers;
2.3. jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese
Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;
2.4. jener Personen [...] Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten
2.1. bis 2.4. handelt.
3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen,
Wan
VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG - für Versicherungsvermittler (VHVA2005.19)
abgibt oder Handlung setzt.
5.4.2 Ist ein Schaden auf eine Unterlassung zurückzuführen, so gilt der Verstoß im Zweifel in dem
Zeitpunkt als gesetzt, in dem die versäumte Handlung spätestens hätte [...] Versicherungsfall
2.1. Definition: Abweichend von Art 1 AHVB ist Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder
Unterlassung), der den versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem
[...] einem anderen Versicherer gegeben ist.
Als bekannt gilt ein Verstoß auch dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung vom
Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt wurde, auch wenn
Veranstalterhaftpflicht (AH459.3) (AH459.3)
Zelten usw. findet B 11.1.2 EHVB
sinngemäß Anwendung.
4. Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen eines
Arbeitsverhältnisses im Rahmen von A 1.3. EHVB mit